Für den Verkauf und die Lieferung von Organisations-, Programmierleistungen und Werknutzungsbewilligungen von Softwareprodukten.

1. Vertragsumfang und Gültigkeit

Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von der SEC Ges.m.b.H. (im Folgenden als „Auftragnehmer“ bezeichnet) schriftlich und firmengemäß gezeichnet oder auf elektronischem Weg über das Internet an den Auftraggeber übermittelt werden und verpflichten den Auftragnehmer nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.

2. Leistung und Prüfung

2.1. Gegenstand eines Auftrages kann sein:

  • Ausarbeitung von Organisationskonzepten
  • Global- und Detailanalysen
  • Erstellung von Individualprogrammen
  • Lieferung von Bibliotheks- (Standard-)Programmen
  • Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte
  • Erwerb von Werknutzungsbewilligungen
  • Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung)
  • Telefonische Beratung
  • Programmwartung
  • Erstellung von Programmträgern
  • Sonstige Dienstleistungen

2.2. Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten ausschließlich beim Auftraggeber.

2.3. Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer gegen Kostenberechnung aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Änderungswünsche, Ergänzungen, Leitungserweiterungen etc. hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer binnen 14 Tagen (gerechnet ab dem Datum des Versandes durch den Auftragnehmer) schriftlich mitzuteilen. Erfolgt keine fristgerechte schriftliche Mitteilung, gilt der Inhalt der vom Auftragnehmer übermittelten Leistungsbeschreibung als vereinbart und stimmt der Auftraggeber den Leistungen in diesem Unfang zu. Später auftretende Änderungswünsche können zu Terminverschiebungen führen bzw können seitens des Auftragnehmers gesondert verrechnet werden.

Sollte der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung zur Verfügung stellen, gilt deren Inhalt erst mit ausdrücklicher und schriftlicher Bestätigung durch den Auftragnehmer als vereinbart.

2.4. Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene Programmpaket einer Programmabnahme spätestens vier Wochen ab Lieferung durch den Auftragnehmer. Diese wird in einem Protokoll vom Auftraggeber bestätigt. (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der vereinbarten Leistungsbeschreibung mittels der unter Punkt 2.2. angeführten zur Verfügung gestellten Testdaten). Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Mit Beginn des Einsatzes der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software jedenfalls als abgenommen. Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber schriftlich und detailliert dokumentiert dem Auftragnehmer zu melden. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor (das sind Mängel, die den Echtbetrieb verhindern), so hat nach der Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme zu erfolgen, wobei obige Bestimmungen zur Abnahme anzuwenden sind.. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme von Software wegen unwesentlicher Mängel (das sind Mängel, die den Echtbetrieb nicht verhindern) abzulehnen.

2.5. Bei Bestellung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen bestätigt der Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.

2.6. Sollte sich im Zuge der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, wird der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber anzeigen. Stimmt der Auftraggeber in weiterer Folge einer Abänderung der Leistungsbeschreibung nicht dahingehend zu bzw. schafft er nicht die Voraussetzung dafür, dass eine weitere Ausführung dennoch möglich wird, so kann der Auftragnehmer die Ausführung ablehnen. Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers angefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers angefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen.

2.7. Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers, eine Versicherung gegen den Verlust auf dem Versandweg erfolgen nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers.

2.8. Sollte der Auftraggeber Schulung, weitere Erklärungen, etc. wünschen, so sind diese gesondert zu vereinbaren und werden gesondert in Rechnung gestellt.

3. Preise, Steuern und Gebühren

3.1. Alle Preise verstehen sich in Euro. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. - stelle des Auftragnehmers. Die Kosten von Programmträgern (z.B. CD’s, Magnetbänder, Magnetplatten, Floppy Disks, Streamer Tapes, Magnetbandkassetten usw.) sowie allfällige Vertragsgebühren werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.

3.2. Bei Bibliotheks- (Standard)-Programmen gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen (Organisationsberatung, Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet. Abweichungen vom angegebenen Zeitaufwand des Auftragnehmers laut Angebot, die dieser nicht zu vertreten hat, werden dem Auftraggeber nach tatsächlichem Anfall berechnet und sind die dadurch entstehenden Mehrkosten von ihm zu tragen.

3.3. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.

4. Liefertermin

4.1. Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) nach Möglichkeiten einzuhalten.

4.2. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten erledigt und Unterlagen vollständig übermittelt (insbesondere die von allenfalls zu liefernde Leistungsbeschreibung gemäß Punkt 2.3. zur Verfügung stellt) und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.

4.3. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen.

5. Zahlung

5.1. Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.

5.2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen, Realisierungen in Teilschritten) umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.

5.3. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine durch den Auftraggeber bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß oder in Höhe der gesetzlichen Bestimmungen verrechnet. Für den Fall der Vereinbarung von Teilzahlungen durch den Auftraggeber, tritt bei nicht fristgerechter bzw nicht vollständiger Begleichung von zwei Raten - ohne gesonderte Verständigung - Terminsverlust ein und kann der Autragnehmer übergebene Akzepte fällig stellen.

5.4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen bzw Teilzahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurück zu halten.

6. Urheberrecht und Nutzung

6.1. Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen etc.) stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden. Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung durch den Auftraggeber erworben. Eine Verbreitung, Weitergabe, anderweitige Nutzung etc. der vereinbarten Leistungen durch den Auftraggeber ist dem Auftraggeber untersagt. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Werknutzungsbewilligung hinaus erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.

6.2. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass hinsichtlich der Software kein ausdrückliches Verbot des Auftragnehmers, Lizenzgebers oder Dritter besteht, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke unverändert mit übertragen werden.

6.3. Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung beim Auftragnehmer zu beauftragen. Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.

7. Rücktrittsrecht

7.1. Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein Verschulden trifft.

7.2. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers liegen, entbinden den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.

7.3. Ein Rücktritt vom abgeschlossenen Vertrag durch den Auftraggeber kann nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers erfolgen. Ist der Auftragnehmer mit einem Rücktritt einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.

7.4. Die Software "VersatileControl" ist vom Rückgaberecht ausgenommen, da diese Software in vollem Umfang per Internet bezogen werden und ausführlich getestet werden kann (Demo-Download). Die Freigabe der Software erfolgt über einen Lizenzcode. Sollten Sie jedoch auch nach der Freigabe der Software mit unserem Programm oder Service nicht zufrieden sein, so nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf, wir sind immer für eine gütliche Einigung gesprächsbereit.

8. Gewährleistung, Wartung und Änderungen

8.1. Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung bzw. bei Individualsoftware nach Programmabnahme gemäß Pkt. 2.4. schriftlich dokumentiert erfolgen. Im Falle der Gewährleistung hat die Verbesserung jedenfalls Vorrang vor den weitern Gewährleistungsbehelfen. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB wird einvernehmlich ausgeschlossen.

8.2. Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt.

8.3. Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen (im Vergleich zur Leistungsbeschreibung) werden vom Auftragnehmer gegen gesonderte Verrechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, die durch Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe durch den Auftraggeber oder von dritter Seite verursacht worden sind.

8.4. Der Auftragnehmer leistet keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.

8.5. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer.

8.6. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Für das ursprüngliche Programm hat der Auftragnehmer keine Gewähr zu leisten.

8.7 Haftung

Der Auftragnehmer und seine Lieferanten haften für Schäden, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausdrücklich ausgeschlossen. Der Auftragnehmer und seine Lieferanten haften in keinem Fall für den Ersatz von Folge-, Vermögens- oder Strafschäden, entgangenen Gewinn, nicht erzielte Ersparnisse, Zinsenverlusten und für Schäden aus Ansprüchen Dritter gegenüber dem Auftraggeber.Dies selbst dann, wenn der Auftragnehmer bzw seine Lieferanten über die Möglichkeit solcher Schäden etc. unterrichtet war. Insbesondere und ausdrücklich ausgeschlossen wird eine Haftung des Auftragnehmers für die Folgen einer unrichtigen, fehlerhaften, unvollständigen etc. Angabe von Wartungsterminen, Kontrollen, Bauteillebenslauf, Materialverbrauch etc. durch die gelieferte Software, weiters für die Folgen eines von dieser Software verursachten System-Absturzes im EDV-System des Auftraggebers.

9. Haftungsbeschränkungen

Die gesamte Haftung des Auftragnehmers und seiner Lieferanten im Rahmen dieses Vertrages - ob vertraglich oder in unerlaubter Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit) begründet - ist auf den Betrag begrenzt, der für die Software entrichtet wurde bzw zu entrichten ist. Der Auftragnehmer handelt im Namen seiner Lieferanten ausschließlich zum Zweck der Ablehnung, des Ausschlusses und/oder der Einschränkung von Verpflichtungen, Gewährleistungen oder Haftung gemäß dieses Vertrags, ansonsten aber handelt der Auftragnehmer nicht im Auftrag seiner Lieferanten.

10. Geschäftsgrundlage

Die beschränkte Gewährleistung und der Haftungsausschluss, die Gewährleistungsrechte und die eingeschränkte Haftung stellen grundlegende Bedingungen des Vertrags zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber dar. Ohne diese Einschränkungen wäre es dem Auftragnehmer nicht möglich, die Software wirtschaftlich sinnvoll anzubieten. Die beschränkte Gewährleistung, der Haftungssausschluss, die Beschränkung der Ansprüche und die Haftungsbeschränkung erstrecken sich auch auf die Lizenzgeber des Auftragnehmers.

11. Anmerkung

Die vom Auftragnehmer gelieferten Softwareprodukte sind nicht fehlertolerant und wurden nicht für die Verwendung oder Weiterverkauf als Steuersoftware, Analysesoftware oder Datenerfassungssoftware (z.B.: Betriebsstundenzähler auslesen) in gefahrenträchtiger Umgebung entwickelt oder hergestellt, in der störungsfreier Betrieb erforderlich ist, wie z.B. in seilbahntechnischen Einrichtungen, Flugzeugnavigations- oder Kommunikationssystemen, in der Flugsicherung, in Maschinen zur direkten Lebenserhaltung oder in Waffensystemen, in denen ein Ausfall der Software direkt oder indirekt zu Todesfällen, Personenschäden, Entgang von Gewinn bzw. Verlusten oder schwerwiegenden Schäden an Sachen oder Umwelt führen würde. Das Softwareprokukt darf nicht eingesetzt werden, wenn ein anderes Softwareprodukt, Gerät, System, Netzwerk oder sonstiges Produkt dadurch in seiner Funktion beeinträchtigt, gestört oder gehindert werden könnte oder tatsächlich beeinträchtigt, gestört oder gehindert wird.

12. Loyalität

Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern des anderen Vertragspartners, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach dessen Beendigung unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Brutto-Jahresgehaltes des betroffenen Mitarbeiters zu zahlen.

13. Datenschutz, Geheimhaltung

Der Auftragnehmer und dessen Mitarbeiter verpflichten sich, die Bestimmungen gemäß §15 Datenschutzgesetz einzuhalten.

14. Sonstiges

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. In einem solchen Fall treten an Stelle der unwirksamen Bestimmungen solche, die deren Zweck möglichst nahe kommen.

15. Schlussbestimmungen

Für alle Leistungen des Auftragnehmers gilt dessen Sitz als Erfüllungsort. Dies auch dann, wenn die Übergabe bzw. Lieferung vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus bzw. in Zusammenhang mit dem abgeschlossenen Vertrag ist das für den Sitz des Auftragnehmers örtlich zuständige Gericht. Seitens des Auftragnehmers besteht jedoch auch die Möglichkeit, das für den Auftraggeber zuständige Gericht anzurufen. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (BGBl 1988/96). Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.

Für Vollständigkeit, Richtigkeit, Fehlerfreiheit und Aktualität der Daten und Ergebnisse des erworbenen Softwareprodukts wird seitens des Auftragnehmers und seiner Lieferanten keine Gewähr geleistet. Unabhängig von den Ergebnissen der Software sind vom Auftraggeber alle gesetzlichen Bestimmungen, Normen, Herstellerangaben ect. zu erfüllen.

Bad Hofgastein, Jänner 2011